Handelsregisterauskunft beglaubigt mit Apostille
Wer eine schriftliche Handelsregisterauskunft über ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen außerhalb von Deutschland verwenden möchte, der benötigt zur beglaubigten Handelsregisterauskunft auch noch eine sog. Apostille. Das ist eine Überblaubigung bzw. ein Echheitsnachweis.
Viele Dokumente können mit dieser Apostille versehen werden, bleiben wir bei der Handelsregisterauskunft. Der Ablauf ist folgender: Das Amtsgericht beglaubigt zunächst eine schriftliche Handelsregisterauskunft, natürlich nur von einem Unternehmen, welches im zuständigen Amtsgerichtsbezirk im Handelsregister auch eingetragen ist.
Dann wird dieser Auszug an das übergeordnete Landgericht zur Erteilung der Apostille weitergereicht. Das Dokument wird nun mit einem aufgeklebten Siegel mit dem Bezeichnung Apostille versehen, dazu kommt noch die Unterschrift des Präsidenten des Landgerichts.
Das Bestimmungsland muss in diesem Zusammenhang angegeben werden, denn eine Apostille kann nur für jenen Kreis von Ländern erteilt werden, welche dem entsprechenden (Haager) Abkommen beigetreten sind. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann das Landgericht statt der Apostille nur eine Art Vorbeglaubigung oder Überbeglaubigung vornehmen. Nun würde der nächste Weg zum Konsulat des betreffenden Landes führen, welches das Dokument bestätigt.
Alles in allem ein manchmal umständlicher und zeitaufwendiger Prozess, welcher immer auch mit neuerlichen Gebühren verbunden ist. Da kann es gut sein, wenn man alles in eine Hand legt. Hier der Link eines dieser Unternehmen, die sich damit beschätigen: